Nach der Sommerpause des Parlaments wird im Bundestag das Jahressteuergesetz 2024 beraten, das zum 1. Januar 2025 in Kraft treten soll. Hier soll die Frage der Umsatzsteuerbefreiung von Instrumental- und Vokalunterricht neu geregelt werden. Durch den Wegfall des bisherigen Bescheinigungsverfahrens ist zu befürchten, dass Finanzämter entscheiden, ob Gesangs- oder Instrumentalunterricht an Musikschulen weiterhin potentiell hochschulvorbereitend und umsatzsteuerbefreit oder eine Freizeitbeschäftigung und somit umsatzsteuerpflichtig ist.
Hierzu erklärt der BVFM: Musikalische Bildung findet zunehmend ausserschulisch statt. Musikunterricht an allgemeinbildenden Schulen wird gekürzt und oft fachfremd gelehrt. Somit wächst die Bedeutung der Musikschulen für die musikalische Bildung in Deutschland. Wir leiden jetzt schon unter einem Rückgang der Bewerber:innen für musikpädagogische Studiengänge. Dieser Tendenz würde mit einer Verteuerung von Instrumental- und Vokalunterricht durch die UsSt. Vorschub geleistet. Eine Verteuerung des Instrumental- und Vokalunterrichts um 19% MwSt. würde zu einer erheblichen Mehrbelastung der Schüler:innen und ihrer Eltern und somit zu Abmeldungen führen. Der Zugang zu Bildung wird aus finanziellen Gründen erschwert. Damit entstünde langfristig großer Schaden für die kulturelle Bildung, die für gesellschaftlichen Zusammenhalt und Teilhabe von immens großer Bedeutung ist.
Der Hintergrund: Zu dem Prüfprozess steht im Gesetzesentwurf allein “Ob die erbrachten Unterrichtsleistungen den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben, kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Maßgeblich hierbei sind u. a. die thematische Zielsetzung und Ausgestaltung des Unterrichtsangebots sowie der Teilnehmerkreis, an den sich das Angebot richtet.” Oder wie aus dem Finanzministerium hierzu mitgeteilt wurde: “Maßgeblich für die Einordnung eines Musikunterrichts als Ausbildungsleistung ist allein die Ausgestaltung des angebotenen Musikunterrichts.”